seit dem 01.03.2019 ist unser Hospizdienst unter dem Dach der Caritas für das Erzbistum Hamburg e.V.
KEIN VEREIN
KEINE SATZUNG SEIT 01.03.2019
Hospizdienst Wittenburg-Hagenow
Altkreis Hagenow, Boizenburg, Lübtheen, Neuhaus, Redefin, Wittenburg, Zarrentin und Umgebung
Präambel
Der Hospizdienst Hagenow e.V. dient kranken und sterbenden Menschen sowie ihren Angehörigen und Freunden unabhängig von ihrer nationalen und ihrer weltanschaulichen Überzeugung.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Hospizdienst Hagenow e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in
19243 Wittenburg, Bürgermeister-Arens-Ring 4.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Hospizdienst Hagenow e. V. hat den Zweck, den Hospizgedanken zu fördern.
Dieses schließt den Aufbau und die Führung eines geschulten, freiwilligen Hilfsdienstes
zur Betreuung von Kranken und Sterbenden sowie ihrer Angehörigen und Freunde ein.
2. Der Hospizdienst Hagenow e. V. lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe ab.
3. Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende Aktivitäten und Mittel verwirklicht werden:
a) Begleitung und Betreuung von Kranken und Sterbenden psychisch, seelsorgerlich sowie die Unterstützung Ihrer Angehörigen und Freunde, soweit dies ihnen bzw. den Angehörigen notwendig und wünschenswert erscheint;
b) der Hospizdienst Hagenow e. V. versteht sich als Ergänzung zu den Tätigkeiten der ärztlichen und pflegerischen Dienste;
c) allgemeine Gesprächsangebote und schriftliche Informationen für die Angehörigen Sterbender oder Verstorbener (Trauerarbeit);
d) Austausch und Zusammenarbeit mit und Fortbildung von Ärzten, Pflegepersonal, Seelsorgern, Sozialarbeitern und anderen Interessierten;
e) Schulung von Interessierten, ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern;
f) Öffentlichkeitsarbeit, um die Tabuisierung des Sterbens in unserer Gesellschaft abzubauen, u. a. durch die Veranstaltung von und Mitwirkung bei Seminaren zur Sterbebegleitung (öffentliche Themenabende);
g) Zusammenarbeit mit öffentlichen und kirchlichen Stellen sowie mit privaten Organisationen, insbesondere solchen mit gleicher Zielsetzung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Hospizdienst Hagenow e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
2. Der Hospizdienst Hagenow e. V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ablehnender Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Eine
endgültige Entscheidung über die Mitgliedschaft erfolgt in der Mitglieder-
versammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit, kann einer Person, welche sich um den Hospizdienst Hagenow e. V. verdient gemacht hat, die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
4. Jedes Mitglied, ausgenommen die Ehrenmitglieder, ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge sind zum Beginn jeden Geschäftsjahres (Januar) zu entrichten. Im laufenden Geschäftsjahr aufgenommene neue Mitglieder entrichten einen jahresanteiligen Beitrag.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Jahresende
erfolgen;
er ist dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
6. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung nach Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung
des Jahresbeitrags im Rückstand ist,
b. bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c. wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins im Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist,
Der Ausschluss erfolgt mit einfachem Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand und mit sofortiger Wirkung nach vorausgegangener ermöglichter Anhörung vor der Mitgliederversammlung.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Das dem Mitglied zur Nutzung überlassene Eigentum des Hospizdienst Hagenow e. V. ist unverzüglich zurückzugeben. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sach-
leistungen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied besitzt das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, gegenüber dem Vorstand Vorschläge zur Vereinsarbeit zu machen.
3. Das Recht zur Mitwirkung im aktiven Dienst des Vereins setzt eine entsprechende
Vorbereitungsphase und Schulung voraus. Nach eingehendem Gespräch
entscheidet der Vorstand über die aktive Mitwirkung im Betreuungsdienst.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
5. Aktive Mitglieder im Sinne der § 2 Abs. 3 a) und 5 Abs. 3 nehmen an einem regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustausch teil, um über ihre Eindrücke
zu reflektieren. Darüber hinaus unterliegen alle Mitglieder des Hospizdienst Hagenow e. V. der Schweigepflicht und behandeln alle persönlichen Gespräche
und Wahrnehmungen vertraulich.
6. Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Beitragszahlung.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Über
Tagesordnungspunkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen und die im Verlaufe einer Versammlung eingebracht werden, kann nur beraten und beschlossen
werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes;
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren; die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen; über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung einmal jährlich schriftlich Bericht zu erstatten;
3. die Entgegennahme und Bestätigung des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erstellung der Entlastung;
4. die Festsetzung der Höhe des Mindestbeitrages;
5. die Beschlussfassung über den auf Veranlassung des Vorstandes erstellten Haushaltsplans;
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
7. die Beschlussfassung über die Berufung bei einer abgelehnten Mitgliedschaft oder über den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand;
8. die Beschlussfassung über die Berufung bei einer abgelehnten Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand;
9. die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes;
10. die Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften;
11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Anträge auf Satzungsänderungen müssen 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt und begründet werden. Satzungsänderungen, Anträge auf Abwahl des Vorstandes vor Ende seiner Amtszeit sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3–Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung können beim Vorstand schriftlich bis zur Abstimmung über die Tagesordnung eingebracht werden.
§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der /die Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. stellvertretende Vorsitzende.
2. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht vereinsrechtliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne Beschlussfassungen geheime Abstimmung beschließen.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
7. Die Protokollierung der Verhandlungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Schriftführer oder Vertreter. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
§ 10
Finanzierung
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Fördermittel u. a..
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der 2.stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Kassenwart/in
Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier weitere Beisitzer als Vorstandsmitglieder bestellen. Diese können auch juristische Personen sein. Die Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten (ausgeschlossen sind der/die Schriftführer/in, der/die Kassenwart/in und der/die Beisitzer/in).
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist, wobei mindestens der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sein müssen.
6. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht sowie einen Jahresabschluss vorzulegen.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Dauer der Legislaturperiode ein Mitglied in den Vorstand berufen.
§ 12
Haftungspflicht
Der Verein haftet grundsätzlich nur im Rahmen seines Vereinsvermögens.
§ 13
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung dazu ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck vier Wochen vorher einberufen worden ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerlich
begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für unheilbar Kranke und Sterbende sowie Ihre Angehörigen. Hierüber befindet die Mitgliederversammlung.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wittenburg, 05.08.2008
Elfriede Schulzke
Vorstandsvorsitzende